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Bedingungen für die Lizenzierung von Programmen, Toolboxen und Software

Version: gültig ab 26.01.2024

 

 

Präambel

TMBS UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Lizenzgeber "LG" genannt) vertreibt weltweit Programme, Toolboxen, Software (nachfolgend übergreifend "Vertragssoftware" genannt), die bei TMBS entwickelt worden sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Software Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenznehmer ("LN") erwirbt von LG Lizenzen zur Nutzung der vorgenannten Vertragssoftware, um diese einzusetzen. 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der Vertragssoftware in der angebotenen Form inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte. 

(2) Der LG überlässt dem LN die Vertragssoftware im Wege des Downloads.  Dazu stellt der LG dem LN die Vertragssoftware auf einem Netzlaufwerk bereit. Der LG teilt dem LN für den Download die notwendigen Zugangsdaten mit. Des Weiteren stellt der LG dem LN eine Lizenzdatei zur Verfügung.

(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) Die Überlassung des Quellcodes der Vertragssoftware ist von LG nicht geschuldet.

(5) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der LN erhält mit Erhalt der Lizenzdatei ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware zu internen Zwecken für die im Angebot definierte Dauer. Die Software darf durch den LN nur auf einem Rechner pro erworbener Lizenz installiert werden.  Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Vertragssoftware auf einem Rechner, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den LN. Der LN darf die Vertragssoftware nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizenzieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben, zugänglich machen, vorführen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

(2) Sicherungskopien darf der LN nur erstellen, soweit es für den vertragsgemäßen Gebrauch der Vertragssoftware erforderlich ist. Bewegliche Datenträger, die Sicherungskopien enthalten, sind mit einem entsprechenden Urheberrechtsvermerk zu versehen. 

(3) Zum Zwecke der Nutzung der Vertragssoftware stellt der LG dem LN eine Lizenzdatei zur Verfügung. Für die Generierung der Lizenzdatei wird für jede Installation eine Zusammenfassung der Rechnermerkmale der zu lizenzierenden Maschine sowie der Name des oder der Nutzer und deren User-Namen auf der zu lizenzierenden Maschine benötigt. Für die Ermittlung dieser Daten wird vom LG ein Werkzeug zur Verfügung gestellt.

(4) Für die bestimmungsgemäße Ausführung der Vertragssoftware wird Software von Drittanbietern benötigt, deren Verwendung zu diesem Zweck durch den oder die Rechteinhaber erlaubt ist. Hierbei handelt es sich in der Regel um open-source-Software. Der LN muss für die Verwendung der Vertragssoftware diese Drittanbieter-Software aus dem Internet herunterladen. Die Installationsroutine holt daher während des Installationsprozesses das Einverständnis des LN zur Installation der benötigten Drittanbieter-Software ein. 

(5) Der LN ist einverstanden, dass zum Zwecke der Überprüfung der Gültigkeit der jeweils verwendeten Lizenz die Vertragssoftware auf das Internet zugreift. Sollte ein Internetzugriff über einen längeren Zeitraum nicht möglich sein, so wird die Nutzung der Vertragssoftware vorübergehend unterbunden.

(6) Zusammen mit der Lizenzdatei erhält der LN ebenfalls eine Benutzerdokumentation. Die zulässige Verwendung der Benutzerdokumentation ist auf den oder die Nutzer beschränkt, die bei der Übermittlung der Daten nach Absatz (3) dem LG genannt wurden. Die an den LN übermittelte Benutzerdokumentation wird mittels Wasserzeichen entsprechend personalisiert. Der LN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die zwecks Personalisierung in die Benutzerdokumentation eingefügten Wasserzeichen nicht entfernt werden.

(7) Nutzt der LN die Vertragssoftware in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim LG zu erwerben. Anderenfalls wird der LG die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.

(8) Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.

(9) Dem LN ist es nicht gestattet, die Vertragssoftware, die Dokumentation oder Kopien im Ganzen oder teilweise zu verändern, zu übersetzen, zu kopieren, zu disassemblieren oder zu decompilieren.

(10) Die Vertragssoftware wird an den LN lizenziert und nicht verkauft. Die Vertragssoftware bleibt Eigentum des LG. 

   

§ 3 Lizenzzahlung und Beendigung des Vertragsverhältnisses

(1) Die Lizenzgebühren für die Nutzung der Vertragssoftware richten sich nach dem jeweiligen Angebot des LG.

(2) Sämtliche Zahlungen des LN sind mit der Bereitstellung der Vertragssoftware zum Download und Bereitstellung der Lizenzdatei durch den LG fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.

(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.

(4) Der LN kann eine Lizenz jederzeit und aus beliebigem Grund kündigen. Der LN hat bei Beendigung einer Lizenz keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Lizenzgebühren.

(5) Der LG kann diese Vereinbarung und alle hierunter gewährten Lizenzen durch schriftliche Mitteilung an den LN kündigen, wenn der LN gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verstößt, einschließlich der Nichtzahlung fälliger Lizenzgebühren. Der LG kann diese Vereinbarung und alle im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er nach Aufforderung vom Lizenznehmer keine ausreichende Zusicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung erhält. Der LN hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Lizenzgebühren.

(6) Bei Nichtverlängerung einzelner Lizenzen muss der LN alle Kopien der Vertragssoftware von den betroffenen lizenzierten Maschinen löschen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle Kopien der Vertragssoftware, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des LN befinden, zu vernichten. In beiden Fällen ist eine schriftliche Bescheinigung über die Vernichtung der Vertragssoftware sowie über die Vernichtung der Benutzerdokumentation vorzulegen.

 

§ 4 Gewährleistung

(1) Der LN ist verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und  etwaige Mängel oder Unstimmigkeiten dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen dem LG gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den LN schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den LN gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Mängelansprüche müssen vom LN schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom LN behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der LN Eingriffe in gelieferte Komponenten der Vertragssoftware vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des LN nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war. 

(3) Ergibt sich, dass ein vom LN behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so ist der LG berechtigt, für seine Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen.

 (4) Der LG ist bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Kunde auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird der LG dem LN nach seiner (des LG) Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Vertragssoftware verschaffen oder die Vertragssoftware abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.

(5) Der LG ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des LN zu erbringen. Der LG genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn er Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, zum Download für den LN bereitstellt und telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet.

(6) Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Regelungen. Von diesen abweichend gilt:

- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Vertragssoftware. 

- Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung die Beseitigung des Mangels über ein Update, so beginnt die Verjährung nicht erneut.

 

(7) Auf Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung des §5 dieses Vertrages Anwendung.

(8) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, so richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach diesem Pflegevertrag, insbesondere nach den dort vorgesehenen Zeiten.

 

§ 5 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den LG, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Der LG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden, maximal auf den Vertragswert begrenzt.

(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird. 

(3) Jede weitergehende Haftung des LG ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der LG nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden (einschließlich Nutzungsausfall, entgangenem Gewinn und Produktionsausfall). Insbesondere haftet der LG auch dann nicht, falls die ermittelten bzw. erhaltenen Ergebnisse bei Verwendung der Vertragssoftware fehlerhaft oder unvollständig sein sollten.

(4) Der LG haftet nicht für die Beschaffenheit und/oder korrekte Funktionsweise eingesetzter Drittanbieter-Software.

 

§ 6 Sicherungsmaßnahmen

(1) Der LN verpflichtet sich, die Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.

(2) Der LN verpflichtet sich, dem LG auf dessen Verlangen schriftlich Auskunft hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges der Vertragssoftware zu erteilen.

 

§ 7 Verschwiegenheit

(1) Der LN verpflichtet sich, bzgl. der Funktionsweise und des Workflows der Vertragssoftware gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit betrifft ausdrücklich auch die zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation. Vor der Verwendung der Vertragssoftware im Beisein Dritter ist die Zustimmung des LG durch den LN einzuholen. 

 

§ 8 Ergänzendes

(1) Der LN darf Ansprüche gegen den LG nur nach dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

(2) Eine Beanstandung der Vertragssoftware seitens des LN berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung. 

(3) Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Beauftragung erfolgt, ist der LG an das Angebot nicht mehr gebunden.

(4) AGB des LN finden keine Anwendung.

(5) Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hagen.

(6) Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt.